Pflichtangaben in der Immobilienanzeige: Bußgeld vermeiden
Welche Energieausweis-Angaben (Ausweisart, Energiekennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse) laut GEG 2024 ins Immobilieninserat müssen und wie Sie Bußgelder bis 10.000 Euro vermeiden.
Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte, muss bereits im Inserat bestimmte Energiekennwerte angeben. Das schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) ausdrücklich vor. Wer die Pflichtangaben weglässt, riskiert ein empfindliches Bußgeld. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Werte ins Inserat gehören und worauf Sie achten sollten.
Diese Angaben müssen ins Inserat
Sobald eine Immobilie kommerziell beworben wird (etwa in einem Online-Portal, in der Zeitung oder im Schaufenster eines Maklers), verlangt das GEG folgende Pflichtangaben:
- Die Art des Energieausweises: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
- Den Energiekennwert (Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch) in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr.
- Den wesentlichen Energieträger der Heizung, also zum Beispiel Erdgas, Heizöl, Fernwärme oder Strom (Wärmepumpe).
- Das Baujahr des Gebäudes.
- Die Energieeffizienzklasse (Skala A+ bis H nach GEG).
Alle diese Werte stehen bereits auf einem gültigen Energieausweis. Sie müssen also nichts neu berechnen, sondern können die Angaben direkt vom Dokument übernehmen.
Wichtig: Die Pflicht gilt nicht nur für Makler und gewerbliche Anbieter, sondern genauso für private Verkäufer und Vermieter. Ein privates Inserat befreit Sie nicht von den Vorgaben des GEG.
Wer ist betroffen?
Betroffen ist grundsätzlich jeder, der eine Immobilie öffentlich zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Privatperson eine einzelne Eigentumswohnung inserieren oder ob ein Maklerbüro ganze Wohnanlagen vermarktet. Sobald die Anzeige in einem kommerziellen Medium erscheint, greift die Angabepflicht. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Anzeige bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt, was bei Verkauf und Neuvermietung ohnehin erforderlich ist.
Bußgelder bis zu 10.000 Euro
Das GEG behandelt fehlende oder falsche Pflichtangaben als Ordnungswidrigkeit. Die zuständigen Behörden können dafür ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen. In der Praxis betrifft das nicht nur das komplette Fehlen des Energieausweises, sondern bereits die unvollständige Immobilienanzeige. Wer beispielsweise die Effizienzklasse oder den Energieträger vergisst, handelt formal ordnungswidrig.
Gerade weil die geforderten Angaben so überschaubar sind, lohnt es sich, hier sorgfältig zu arbeiten. Ein unvollständiges Inserat lässt sich leicht vermeiden, ein Bußgeld dagegen kostet Zeit, Geld und Nerven.
Praxis-Tipp: Werte direkt vom Ausweis übernehmen
Der einfachste Weg zu einer rechtssicheren Anzeige führt über den Energieausweis selbst. Übernehmen Sie die Werte exakt so, wie sie dort ausgewiesen sind:
- Ausweisart finden Sie auf der ersten Seite (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis).
- Energiekennwert und Effizienzklasse stehen prominent auf dem Dokument.
- Der Energieträger ist im Abschnitt zur Anlagentechnik vermerkt.
- Das Baujahr ist in den Gebäudedaten aufgeführt.
So stellen Sie sicher, dass Inserat und amtliches Dokument übereinstimmen. Falls einzelne Begriffe unklar sind, hilft unser Glossar mit kurzen, verständlichen Erklärungen weiter. Antworten auf typische Rückfragen finden Sie außerdem in den häufigen Fragen.
Noch keinen Energieausweis?
Liegt noch kein gültiger Energieausweis vor, sollten Sie ihn vor der Veröffentlichung der Anzeige erstellen lassen. Sie können den amtlich beim DIBt registrierten Energieausweis bequem online erstellen, ohne Vor-Ort-Termin und zum Festpreis ab 79,90 Euro. Das Dokument ist zehn Jahre gültig und liefert Ihnen alle Pflichtangaben auf einen Blick. Wie wir die Qualität sicherstellen, lesen Sie auf unserer Seite zur Qualität.
So vermeiden Sie unnötige Bußgelder und können Ihre Immobilie von Anfang an rechtssicher und transparent bewerben.
Energieausweis direkt online erstellen?
Jetzt erstellen